Bekanntmachung der Inselgemeinden Sylts Anordnung des Abbrennverbotes für Feuerwerkskörper
Davon ist das sogenannte Kinderfeuerwerk der Kategorie 1 nicht betroffen.
Dies gilt auch an Silvester 2022/2023 auf Sylt und ohne Ausnahme, wo ihr euch gerade auf der Insel befindet.
Aufgrund des § 24, Abs. 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S.169), die zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), das durch Artikel 4 Absatz 67 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird für die gesamten Gemeindefluren der amtsfreien Gemeinde Sylt und der amtsangehörigen Gemeinden Hörnum (Sylt), Kampen (Sylt), List auf Sylt und Wenningstedt-Braderup (Sylt) allgemeinverbindlich das der amtsangehörigen Gemeinden Hörnum (Sylt), Kampen (Sylt), List auf Sylt und Wenningstedt-Braderup (Sylt) allgemeinverbindlich das
V E R B O T
pyrotechnische Gegenstände der Kategorie II (z.B. Raketen, Vulkane, Fontänen, Feuertöpfe und Römische Lichter) abzubrennen.
Verstöße gegen diese Anordnung können als Ordnungswidrigkeit mit Geldbußen bis zu 50.000 Euro (nach § 41, Abs. 2, SprengG) geahndet werden.