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Der erweiterte Vorstand der SÖLRING FORIINING e.V. hat beschlossen, die Abweisung eines Eilrechtsschutzverfahrens über den Beginn eines Bauvorhabens in unmittelbarer Nähe desnSteinzeitgrabes Denghoog in Wenningstedt durch die 8. Kammer des Schleswig Holsteinischen Verwaltungsgerichtes nicht zu akzeptieren und weitere Rechtsmittel einzulegen.

Den Denghoog zu besichtigen ist für große und kleine Entdecker ein tolles Erlebnis
Den Denghoog zu besichtigen ist für große und kleine Entdecker ein tolles Erlebnis

 

Auf dem Nachbargrundstück des im Besitz der Sölring Foriining befindlichen Sylter Großsteingrabes Denghoog soll seit Frühjahr 2019 eine Baustelle für die Entstehung eines Appartementhauses eingerichtet werden. Der Verein wehrt sich dagegen und hatte deutschlandweit bereits 6000 Unterschriften gegen das Vorhaben gesammelt.

Aufgrund des drohenden Baubeginnes und der Tatsache, dass der im September 2019 durch die Sölring Foriining bei der Unteren Baubehörde des Kreises Nordfriesland gestellte Widerspruch zur Baugenehmigung bis heute noch nicht beschieden ist, hatte der Verein das o. g. Eilrechtsschutzverfahren beim Verwaltungsgericht mit dem Ziel, den Beginn der Bauarbeiten bis zu einer endgültigen Entscheidung ruhen zu lassen, gestellt. Dieser Antrag ist nun abgewiesen worden.


Aus Sicht des Vorstandes der Sölring Foriining ist es sehr bedauerlich, dass die Kammer nach rein baurechtlichen Gesichtspunkten entschieden hat und dem vom Verein beauftragten und beigefügten denkmalfachlichen Gutachten über die Minderung der Ausstrahlungswirkung des 5000 Jahre alten Megalithgrabes durch das geplante Appartementhaus mit acht Parkplätzen und einem überdimensionierten Keller von 150 % der Grundfläche des Gebäudes nicht berücksichtigte. Laut Beschluss sieht die Kammer die Baugenehmigung denkmalschutzrechtlich gewürdigt und beruft sich auf die Anordnung archäologischer Untersuchungen und auf die Anbringung von Sensoren zur Schwingungsmessung der umfangreichen Erdarbeiten für die fast 700 m² große Baugrube.


Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes ist die denkmalschutzrechtliche Genehmigung durch das Archäologische Landesamt nicht zu beanstanden, obwohl nachweislich während der Aufstellung des B-Planes Nr.7 weder von der unteren Denkmalschutzbehörde in Husum noch vom Archäologischen Landesamt in Schleswig denkmalschutzfachliche Festsetzungen zum Schutze des Denkmals erfolgten. Der Denghoog findet in den sogenannten Rückläufern aus diesen Behörden nicht einmal Erwähnung. Eine fehlerhafte Ermessensentscheidung will das Gericht nach summarischer Überprüfung in diesem Eilverfahren dennoch nicht erkannt haben und schreibt im Beschluss, denkmalrechtliche Belange seien abgewogen worden. Diese Ansicht wird vom Vorstand des Vereines nicht geteilt.


Das Verwaltungsgericht beruft sich auf die aktuellen Aussagen des ALSH, nach dem das geplante Haus zwar etwas größer, aber von den Ausmaßen „noch vertretbar“ sei. Eine Landschaftswirkung sei für die Besucher ohnehin nicht gegeben. Der belaubte Grünstreifen sichere den Erlebniswert. Die Abholzung von einigen Bäumen habe hier keine Wirkung. Das Denkmal sei dadurch nicht betroffen.


Dem steht entgegen, dass seit der Abholzung des südlichen und westlichen Grüngürtels um das Baugrundstück bereits mehrere der hohen Bäume, die als Sichtschutz laut Auflage stehen bleiben sollen, durch die Entstehung einer neuen Windschneise abgängig sind. Dieser zu erhaltende Baumbestand wird unweigerlich durch Weststürme auch weiter dezimiert werden. Der Denghoog wird aus Sicht der Betroffenen als das für die Insel so wichtige Zeugnis früher Besiedelung damit unweigerlich zum Vorgarten eines Appartementhauses.


Auch der von der Grundstücksgrenze des Denghoog nur 3 m entfernte Parkplatz und der damit verbundene ständige Autoverkehr durch acht Fahrzeuge der Bewohner und diverser Zulieferer, Post und Müllabfuhr direkt neben dem Denkmal sieht das Gericht nicht als Belastung für einen würdigen Museumsbetrieb des Grabes und verweist auf eine „Verbesserung“, da die Zufahrt zum geplanten Appartementhaus nun weiter entfernt läge. Man muss zu dieser Aussage wissen, dass der Pensionsbetrieb im Altgebäude seit 1978 eingestellt wurde und somit nur noch die Müllabfuhr den Weg nutzte.

Der Vorstand der SÖLRING FORIINING bezieht sich nun auf das Votum der letzten Mitgliederversammlung am 28. März 2020 und wird Beschwerde gegen das Urteil beim
Oberverwaltungsgericht einlegen, um dem überregionalen Wert dieses Kulturdenkmales gerecht zu werden und sein Erscheinungsbild für die Insel und folgende Generationen zu sichern.
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Die mit einer Klage verbundenen Kosten stellen für den Verein eine große finanzielle Bürde dar. Der Vorstand bittet alle Sylter und Freunde der Insel um Unterstützung im Kampf um die Unversehrtheit und das würdige Erscheinungsbild des Steinzeitgrabes Denghoog. Jeder
Beitrag hilft. Kontonummer: Sylt Bank IBAN DE51 2179 1805 0000 0042 51