Nach wie vor treibt den Vorstand der Sölring Foriining, die Sorge um den Fortbestand unseres 5000 Jahre alten archäologischen Museums Denghoog in Wenningstedt um
Die Mitglieder des neben dem SHHB größten Heimatvereines Schleswig-Holsteins verlassen sich darauf, dass der von ihnen gewählte fünfköpfige Vorstand seine Pflicht gemäß § 16 des Denkmalschutzgesetzes SH wahrnimmt und sich mit aller Kraft dafür einsetzt, eines der wichtigsten Megalithgräber Nordeuropas „sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdung zu schützen“. Der nach dem rechtskräftigem Bebauungsplan Nr.7 der Gemeinde Wenningstedt-Braderup beantragte Bau von vier unterkellerten Hausteilen und acht Parkplätzen auf dem Nachbargrundstück des Grabhügels, unmittelbar am Denkmalfuß, ließ uns als Vorstand laut Denkmalschutzgesetz SH nur die Wahl, mit dem Archäologischen Landesamt und dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur in Kiel als obere Denkmalschutzbehörde Kontakt aufnehmen, um auf eine drohende Beschädigung des Ganggrabes durch schwere Baumaschinen aufmerksam zu machen.
Die Erschütterung durch das Ausheben des geplanten Kellers unmittelbar neben dem Denkmal birgt aus unserer Sicht das Risiko, dass sich die tragenden Steine des Ganggrabes verschieben könnten. Diese und der ca. 20 Tonnen schwere Deckenstein der Grabkammer sind mit einem Geschiebe aus Quarzit, Gneis und Granit ummantelt, das wiederum von einer gelben Sandschicht und grauer Erde bedeckt ist. Dieser Mantel besteht aus etwa sieben Lagen plattiger Steine, die mit Klei verbaut wurden und wie vermörtelt liegen. So beschreibt es der ehemalige Leiter des Archäologischen Landesamtes, Professor Reichstein, nach seiner im Jahre 1981 erfolgten Grabung am Denghoog. Die Verschiebung des Mantels und der Sandschicht können eine unmittelbare oder spätere Wirkung auf die tragenden Steine des Grabes haben und hätten eine
Schließung des Denghoog zur Folge.
Sowohl Dr. Ickerodt, der heutige Leiter des Archäologischen Landesamtes für Vor- und Frühgeschichte, als auch die Ministerin Frau Prien ließen uns schriftlich versichern, dass „im Sinne des Denkmalschutzgesetzes alles rechtlich Nötige und Mögliche unternommen werde, um eine Gefährdung oder eine wesentliche Beeinträchtigung des Denghoog aufgrund einer Neubebauung zu verhindern.“ Das Gutachten eines Sachverständigen über das Kunstwerk aus der Jungsteinzeit werden in Aussicht gestellt. Der Genehmigung des Bauvorhabens steht nun nur noch die fehlende Zuwegung zur Erschließung des Grundstückes im Wege.
Der bei uns vor dem Verkauf des Grundstückes am Denghoog 3 eingegangenen Anfrage, auf dem Weg der Sölring Foriining direkt am Denkmalfuß, als Anbindung zur öffentlichen Straße, eine Baulast einzutragen, um eine legitime Zufahrt zu erhalten, konnte seitens der Sölring Foriining nicht entsprochen werden. Daran konnte auch das Angebot einer sechsstelligen Summe für den Verein nichts ändern. Die vom Archäologischen Landesamt eingeholte juristische Beratung stellte fest, dass es „fraglich ist, ob eine Erschließung des Grundstückes im baurechtlichen Sinne gegeben ist.“ Man bezieht sich dabei auf den § 30 Abs. 1 des BauGB. Danach muss das Grundstück mit dem geplanten Vorhaben über eine öffentliche Straße dergestalt erreichbar sein, dass Kraftfahrzeuge sowie öffentliche Ver- und Entsorgungsfahrzeuge wie Müllabfuhr,
Feuerwehr und Krankenwagen an das Grundstück heranfahren können.
Die Juristen bestätigen auch, „dass der Weg der Sölring Foriining keine Erschließungsmöglichkeit darstellt, da es sich lediglich um eine Verkehrsfläche mit der besonderen Zweckbestimmung im B-Plan als Rad- und Fußweg handelt. Der Umstand, dass offenbar seit 1929 auf dem Flurstück 96/41 eine Dienstbarkeit zum Gehen, Reiten und Fahren eingetragen ist, ändert an der Zweckbestimmung nichts“.
Der nach den Vorgaben des B-Planes und des ausgewiesenen Baufensters erarbeitete Bauantrag liegt nun im Kreisbauamt in Husum mit den von der Sölring Foriining vorgebrachten Bedenken vor.
Das persönliche Gespräch mit dem Leiter des Fachbereich Kreisentwicklung, Bauen, Umwelt und Kultur im Kreis Nordfriesland Herrn Burkhard Jansen hat uns deutlich gemacht, dass die Bauleitplanung mit der Aufstellung des B-Planes spätestens 2012 abgeschlossen worden ist, Einspruchsmöglichkeiten gab es bis 2013. Der B-Plan mit den dort festgelegten Vorgaben Baufenster/GRZ ist laut seiner Auskunft rechtsgültig, selbst wenn aus heutiger Sicht evtl. die Belange des Megalithgrabes und der Sölring Foriining als Eigentümer nicht ausreichend berücksichtigt worden sind. Die untere Bauaufsicht wird den im Kreis vorliegenden Bauantrag nach den gesetzlichen Vorgaben bearbeiten.
Am Montag, den 1. April 2019 um 19:00 Uhr steht nun ein Antrag auf Befreiung des im B-Plan ebenfalls zweckbestimmten Rad- und Fußweges nördlich des Denghoog auf der Tagesordnung der öffentlichen Sitzung des Bauausschusses der Gemeinde WenningstedtBraderup. Eine Zustimmung hätte das Befahren mit Baufahrzeugen und die spätere Nutzung als ständige Zufahrt von Norden zur Folge und ist für den Zustand des Denghoog ebenso schädlich wie eine Zufahrt von Süden, da sich die Einfahrt zum Grundstück unmittelbar neben dem Denkmal befindet. Der Weg der Sölring Foriining von Süden scheidet als legitime Zufahrt aus. Die anvisierte Befreiung des Rad- und Gehweges vom Osetal aus zur Erschließung des Bauvorhabens ist für uns aus dem o.g. Grund äußerst fraglich und beunruhigend.
Pressemitteilung der Sölring Foriining e.V., des Sylter Vereines seit 1905
V.i.S.d.P. Maren Jessen